Oft hört man unter Experten von der nicht unumstrittenen Darstellung, dass jede Fachkundige Person für Hochvolt im Sinne der neuen DGUV Information 209-093 eine Elektrofachkraft sei, da die entsprechende Hochvoltschulung sie zu einer solchen machen würde. Die neue DGUV I 209-093 “Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen” als Nachfolgerin der bis 2021 gültigen DGUV I 200-005 sorgt nach wie vor für einige Diskussionen in der Fachwelt, nicht nur unter den Experten für Hochvoltschulungen bzw. Hochvoltqualifizierungen. So wird das Statement “Jede neu qualifizierte FHV (Fachkundige Person Hochvolt) ist eine Elektrofachkraft” gerne genannt. Und dies ist auch nicht grundsätzlich falsch. Diesem Statement liegt der letzte Satz der Anmerkung zum Vorwort der DGUV I 209-093 zu Grunde, welche da lautet: “Bei der nachfolgend beschriebenen „Fachkundigen Person Hochvolt“ (FHV) handelt es sich um eine „Elektrofachkraft“ nach DGUV Vorschrift 3 und 4 für das elektrotechnische Teilgebiet Hochvoltsysteme.”
Ist damit die Frage also abschließend geklärt? Hier gilt ein klares Jein! Dazu erstmal ein kleiner Exkurs in andere Vorschriften- und Normenwerke. Nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 ist Elektrofachkraft “wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.” Ähnliche Formulierungen finden sich in der VDE 1000-10, der VDE 0105-100 oder der EN 50110. Diese Definition, die in der Formulierung der DGUV Vorschrift 3 bindend ist, erstreckt sich grundsätzlich auch auf die klassischen Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffTs) nach DGUV Grundsatz 303-001, welcher in diesem Blogbeitrag beschrieben wurde (LINK). Damit ist die EFKffT auch eine Elektrofachkraft, allerdings eine für festgelegte Tätigkeiten. Die Rechtsgrundlage hierfür liefert bestärkend § 7 ArbschG (“Übertragung von Aufgaben”) i.V.m. den §§ 7 (“Befähigung für Tätigkeiten”) und 21 (“Allgemeine Pflichten des Unternehmers”) der DGUV Vorschrift 1 (“Grundsätze der Prävention”) sowie die den Verantwortlichen obliegende Garantenstellung.
Insbesondere § 7 ArbschG verpflichtet den Arbeitgeber auf die fachliche Eignung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten. Man könnte also argumentieren, dass es zumindest nicht ausgeschlossen und an sich möglich ist, jede FHV als Elektrofachkraft einzusetzen, sofern man als Arbeitgeber nachweislich dieser die zugewiesenen Aufgaben gerade von Aspekt der Gefahrenabwehr und Sicherheit betrachtet zutrauen können muss.
Die Einschränkung auf die festgelegten Tätigkeiten sollte aufgrund der Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen bei der Betrachtung der FHV nach DGUV I 209-093 keinesfalls unberücksichtigt bleiben! Zwar macht die DGIV I 209-093 keinen titulierenden Unterschied mehr zwischen der FHV und der EFK-HV, jedoch verdeutlicht sie an mehreren Stellen selbst die sicherheitsrelevante Abstufung der Einstiege A bis D der FHV-Qualifizierung nach Stufe 2E. Besonders deutlich wird dies in Kapitel 4.1.5 DGUV I 209-093; hier wird sogar wörtlich beschrieben, dass Beschäftigte ohne eine adäquate Ausbildung trotz Qualifikation nach Stufe 2E in ihren elektrotechnischen Kenntnissen und Fähigkeiten überprüft werden müssen. Zwar bezieht sich dies konkret auf die Stufe E3, also das Arbeiten unter Spannung, dennoch verdeutlicht es den klar unterschiedlich bewertenden Standpunkt und damit Einsatz.
Man sollte also die lediglich im Vorwort erwähnte, vermeintliche Gleichstellung nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen und stets die Grundsätze elektrotechnischer Sicherheit betrachten, wem welche Aufgaben übergeben werden. Schließlich und endlich ist und bleibt es die Verantwortung der VEFK bzw. des Unternehmers wer welche Aufgabe und Kompetenzen erhält. Dies sollte nicht nur an einer Hochvoltschulung allein festgemacht werden. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist sehr viel mehr als nur die Summe seiner Schulungen und Qualifizierungen, dies gilt auch für Hochvolt.
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